Pauschale für unheilbare Inkontinenz

incontinentie

Die HKIV kann Ihnen eine jährliche Pauschale von 187,90 EUR (Betrag am 1.1.23) bewilligen, um Sie bei den Kosten für das Material zu unterstützen.

Wer kann diese Pauschale erhalten?

Sie haben Anspruch, wenn Sie:

  • an einer als unheilbar anerkannten Inkontinenz leidet;
  • nicht bereits als körperlich pflegebedürftig anerkannt sind (Sie haben keinen Anspruch auf die Pflegesätze B oder C für pflegebedürftige Personen, die einen anderen automatischen Satz gewähren).

Wie kommen Sie in den Genuss?

Bitten Sie Ihren Allgemeinmediziner, einen Antrag auszufüllen, den er dann zur Genehmigung an unseren HKIV-Beratungsarzt schicken wird.

In einigen Fällen kann ein Facharzt das Dokument ausfüllen. Er muss jedoch immer von Ihrem Allgemeinmediziner unterschrieben werden.

Unser Vertrauensarzt wird Sie auf dem Postweg über seine Entscheidung informieren. Seine Zustimmung ist drei Jahre lang gültig, wenn die Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie einen neuen Antrag auf Genehmigung stellen.

Wenn Sie 75 Jahre alt sind, ist die Zustimmung lebenslang gültig.

Was sind die Bedingungen?

Am Tag vor der Antragsstellung dürfen Sie sich nicht aufgehalten haben:
 

  • in einer Krankenhausabteilung für einen längeren Aufenthalt/eine längere Behandlung;
  • in einer Pflegeeinrichtung (Erholungsheim, psychiatrisches Pflegeheim, psychiatrisches Krankenhaus, Tagespflegezentrum).
     

Sie dürfen innerhalb von 12 Monaten vor Antragsstellung keine Leistungen erhalten haben:

  • Erstattungen für Material für Inkontinenz oder Selbstkatheterisierung, das von einem Bandagisten geliefert wurde;
  • die Inkontinenzpauschale für pflegebedürftige Personen.

Wie werden die Zahlungen geleistet?

Jährlich am Jahrestag des Antragseingangs wird der Pauschalbetrag ausgezahlt. Allerdings werden die oben genannten Bedingungen jährlich überprüft*.

Deshalb kann der Anspruch auf den Pauschalbetrag verweigert werden, wenn im ersten oder zweiten Jahr eine der Bedingungen nicht erfüllt wurde.   

Für diesen neuen Pauschalbetrag ist eine Indexierung in Übereinstimmung mit dem Gesundheitsindex vorgesehen.

* Für den Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung wird der Tag vor dem Jahrestag des Antrags als Referenzdatum herangezogen.