Orthopädische Schuhe und Einlagen

Die HKIV vergütet einen Teil der Kosten für orthopädische Einlagen und bestimmte orthopädische Schuhe. Diese müssen jedoch von einem Chirurgen, orthopädischen Chirurgen, Neurochirurgen, Physiotherapeuten oder Rehabilitationsarzt, Rheumatologen, Kinderarzt, Neurologen oder Neuropsychiater verordnet worden sein.

Schuhe

Eine Vergütung für orthopädische Schuhe ist nur bei bestimmten Verletzungen und Beschwerden möglich.  Sie benötigen dafür eine Verschreibung von Ihrem Orthopäden. Dieser wird beim Vertrauensarzt Ihrer HKIV-Büros eine Vergütung beantragen. Von Ihrem Orthopäden erhalten Sie zusammen mit Ihren Schuhen eine Bescheinigung über die Leistung (Anlage 13). Diese reichen Sie für die Rückerstattung zusammen mit der Verschreibung beim Tarifierungsdienst Ihres regionaldienststes ein.

Preis und Betrag der Vergütung können sehr unterschiedlich ausfallen und hängen vom Einzelfall ab.  Ihre Zuzahlung beträgt mindestens 19,71 EUR und höchstens 98,47 EUR pro Schuh. Es gilt auch eine Frist für die vorgeschriebene Erneuerung:

  • 9 Monate für Leistungsempfänger unter 18 Jahren;
  • 1 Jahr für Leistungsempfänger zwischen 18 und 65 Jahren;
  • 1 oder 2 Jahre (je nach Schwere der Erkrankung) für Leistungsempfänger über 65 Jahre. 

Einlagen

Die Verschreibung muss einem anerkannten Orthopäden oder Bandagisten vorgelegt werden. Für Einlagen ist keine Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig. Wie bei den Schuhen erhalten Sie jedoch eine Bescheinigung für die Beantragung der Rückerstattung. Der vereinbarte Preis für Einlagen beträgt 35,59 EUR. Die Rückerstattung beträgt bei einem Anbieter mit Abkommen 27,09 EUR und bei einem Anbieter ohne Abkommen 18,20 EUR.  

Orthopädische Einlagen können erst 2 Jahre nach dem letzten Kauf erneuert werden.  Die Frist beträgt 1 Jahr für Leistungsempfänger, deren letzter Kauf vor ihrem 18. Geburtstag erfolgte.

Entweder - oder

Orthopädische Schuhe und Einlagen können nicht zusammengerechnet werden.