Ein „Berufssteuervorabzug auf Invaliditätsentschädigungen“ war für Anfang 2025 angekündigt worden. Diese Maßnahme, die in den Zuständigkeitsbereich des FÖD Finanzen fällt, wird verschoben.
Erst ab dem 1. Januar 2026 wird ein Berufssteuervorabzug auf die Entschädigungen von Invaliden erhoben, um zu verhindern, dass sie bei der jährlichen Steuerberechnung einen hohen Betrag zahlen müssen. Eine technische Arbeitsgruppe prüft, wie diese Maßnahme gezielter und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Einzelnen angewendet werden kann.
Ein Abzug, auf jede individuelle Situation zugeschnitten
Die Situation jedes Einzelnen ist steuerlich unterschiedlich und hängt u. a. von der Familienlast, den Vergütungen aus Tätigkeiten und anderen Einkünften ab. Um zu verhindern, dass die Anwendung dieses Steuervorabzugs zu einer zu hohen Vorauszahlung im Vergleich zum Endbetrag führt, der bei der Einkommensteuer für natürliche Personen fällig gewesen wäre, befasst sich eine technische Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des FÖD Finanzen, der Krankenkassen (CIN) und des LIKIV zusammensetzt, mit dieser Frage. Diese Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, eine Verordnung auszuarbeiten, die auf einen gezielteren Ansatz der Berufssteuervorabzugspflicht abzielt, damit die Maßnahme reibungslos am 1. Januar 2026 in Kraft treten kann.
Ab dem 1. Januar 2026
Ab dem 1. Januar 2026, wird von den Entschädigungen bei Invalidität einen Berufssteuervorabzug einbehalten. Dies geschieht durch die Krankenkasse des als arbeitsunfähig anerkannten Arbeitnehmers oder Selbstständigen. Heute gibt es nur einen möglichen Berufssteuervorabzug von den Entschädigungen, die während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit (primäre Arbeitsunfähigkeit) gezahlt werden.
Der Berufssteuervorabzug stellt eine Vorauszahlung von Steuern dar. Mit dieser neuen steuerlichen Maßnahme soll vermieden werden, dass versicherte Invaliden nach der Jahressteuererklärung noch einen hohen Betrag zahlen müssen, weil die Krankenkasse bisher keinen Berufssteuervorabzug einbehalten musste.