Sie stellen uns häufig Fragen zur Kostenerstattung von Impfstoffen. Die Antworten auf diese einfachen Fragen sind jedoch manchmal etwas komplexer als erwartet.
Manche Impfungen werden teilweise vom LIKIV (auf Landesebene) erstattet, während andere unter die Befugnisse der Teilstaaten (Regionen und Gemeinschaften) fallen.
Ein gutes Beispiel dafür ist die Erstattung der Impfung gegen das Papillomavirus. In diesem konkreten Fall ist (unter bestimmten Voraussetzungen) vom LIKIV ein Zuschuss vorgesehen, aber auch durch die Regionen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie Ihnen die Kosten doppelt erstattet bekommen. Die Beträge und Voraussetzungen unterscheiden und ergänzen sich.
Was ist das Humane Papillomavirus?
Das Humane Papillomavirus (oder HPV) sind kleine Viren, die in zahlreichen Geweben des Körpers vorhanden sind, beispielsweise der Haupt oder den Schleimhäuten (im Genitalbereich).
In 80% der Fälle werden die HPV spontan durch das Immunsystem abgetötet. Meistens ist es einem nicht bewusst, dass man infiziert ist.
Je nach Virus und der Lage können sie entweder gutartige Verletzungen verursachen (beispielsweise Warzen) oder bösartige Tumoren, die dann wiederum zu Krebs ausarten können, beispielsweise Gebärmutterhalskrebs.
Impfstoffe?
Es gibt Impfstoffe gegen bestimmte Formen des Papillomavirus, die für Gebärmutterhalskrebs verantwortlich sind: Cervarix und Gardasil 9. Wie bei allen Impfstoffen sind Sie niemals 100% geschützt. Es ist deshalb wichtig, dass Sie auch regelmäßig zum Arzt gehen.
Zuschuss auf Landesebene
Gemäß den Bestimmungen des LIKIV erhalten Sie von der HKIV einen Zuschuss für den Kauf des Impfstoffs für Mädchen von 12 bis 18 Jahren. Je nach Alter und verwendetem Impfstoff besteht dieser aus zwei oder drei Dosen.
Der Impfstoff wird ausschließlich auf eine ärztliche Verschreibung hin geliefert. Der verschreibende Arzt muss deshalb die maximale Anzahl erstattungsfähiger Dosen und das Alter des Patienten berücksichtigen.
Der verschreibende Arzt muss auch auf der Verschreibung angeben, ob es sich um die erste, die zweite oder die dritte Impfung handelt.
Bei der zweiten und dritten Impfung muss der verschreibende Arzt auch das Datum der ersten und zweiten Impfung angeben.
Geben Sie die Verschreibung vollständig ausgefüllt an den Apotheker, der den zahlenden Dritten belastet. Wenn Sie ein Anrecht auf einen erhöhten Zuschuss haben, beträgt Ihr Eigenanteil 8 EUR, ansonsten sind es 12,10 EUR.
Es erfolgt nur für einen einzigen erstattungsfähigen Impfstoff (3 Dosen) eine Rückzahlung.
Der Zuschuss der Teilstaaten
Die flämische Gemeinschaft und die Föderation Wallonie-Brüssel bieten über die Schulen ebenfalls eine kostenlose Impfung an.
Bis vor kurzem war diese Mädchen zwischen 12 und 14 Jahren vorbehalten. Beide Gemeinschaften haben entschieden, ab September 2019 diese Möglichkeit auch Jungen zwischen 12 und 14 Jahren kostenlos anzubieten.
In diesem Fall sieht die HKIV dann natürlich keinen Zuschuss vor. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit der Schule Kontakt auf.