Selbst wenn Sie arbeitsunfähig sind, können Sie bestimmte Tätigkeiten weiter ausüben, ohne Ihre Entschädigungsrechte zu verlieren. Hier sind die Fälle, in denen eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit möglich ist.
Wiederaufnahme teilzeitiger Tätigkeit
Sie möchten während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine angepaßte Tätigkeit wiederaufnehmen? Sie können eine teilzeitige Wiederaufnahme beantragen.
Wenden Sie sich an den Vertrauensarzt Ihres Regionaldienstes. Damit Ihr Antrag geprüft werden kann, muss dieser
- eine genaue Beschreibung der Tätigkeit;
- den Namen des Arbeitgebers;
- die genaue Arbeitszeit;
- die Tätigkeitsperiode enthalten.
Wenn Sie die Genehmigung einmal erhalten haben, muss der Vertrauensarzt auch jeder Änderung dieser Tätigkeit zustimmen.
Berufliche Neuorientierung
Ihre Arbeitsunfähigkeit kann eine günstige Gelegenheit für eine berufliche Neuorientierung sein. (Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit). Beantragen Sie einfach die Genehmigung des Vertrauensarztes Ihres HKIV-Regionaldienstes.
Ihre Erwartungen und Beweggründe werden zuerst in einem Fachzentrum geprüft. Danach wird Ihre Akte dem LIKIV vorgelegt, das Ihnen seine Entscheidung mitteilt.
Freiwillige Tätigkeit
Sie können eine freiwillige, unbezahlte Tätigkeit ausüben (Freiwilligendienst, VoG). Diese muss dem Vertrauensarzt schnellstmöglich gemeldet werden. Er wird prüfen, ob diese Tätigkeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.
Und meine Entschädigung?
Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit erhalten Sie wahrscheinlich ein zusätzliches Einkommen. Ihr HKIV-Regionaldienst wird dann den Betrag Ihrer Entschädigungen neu berechnen.
Eine freiwillige, unbezahlte Tätigkeit ändert den Betrag Ihrer Entschädigung natürlich nicht.
Weitere Informationen?
Lassen Sie sich in der Arztpraxis oder beim Sozialdienst Ihres Regionaldienstes beraten. Nehmen Sie keine Tätigkeit während Ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder auf, ohne Ihren Regionaldienst zu informieren.