Covid-19 - Eine zusätzliche Leistung für Arbeitnehmer die arbeitsunfähig werden

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Haben Sie Anrecht auf die ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung?

Sie erhalten eine ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie sind frühestens ab dem 1. März 2020 (nicht vorher) als arbeitsunfähig anerkannt.

Sie sind durch einen Arbeitsvertrag oder Gleichgestelltes gebunden.

Ihr Brutto-Tageslohn beträgt weniger als 132,9990 EUR (wenn Sie z.B. einen festen Monatslohn erhalten, dann wird Ihr Brutto-Monatslohn durch 26 geteilt).

Wieviel beträgt die ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung?

Der Tagesbetrag Ihrer primären Unfähigkeitsentschädigung beträgt 60% Ihres Brutto-Tageslohnes (wenn Sie z.B. einen festen Monatslohn erhalten, dann wird Ihr Brutto-Monatslohn durch 26 geteilt).

Der Tagesbetrag Ihrer ergänzenden primären Unfähigkeitsentschädigung beträgt 10% Ihres Brutto-Tageslohns, und das Ergebnis wird zunächst mit 5,63 EUR erhöht.

Höchstsumme:

Die Summe Ihrer primären Arbeitsunfähigkeitsentschädigung und der ergänzenden Leistung darf 79,80 EUR pro Tag nicht überschreiten. Wenn dies der Fall ist, wird die ergänzende Leistung begrenzt.

Garantierte Mindestsumme:

Die Summe Ihrer primären Unfähigkeitsentschädigungen und Ihrer ergänzenden Leistung wird nie niedriger als 61,22 EUR pro Tag sein. In dem Fall, wird der Betrag von 61,22 EUR Ihnen also durch die Gewährung einer höheren ergänzenden primären Unfähigkeitsentschädigung garantiert.

Beispiel 1:

Ihr Brutto-Tageslohn beträgt 100 EUR.

Ihre primäre Unfähigkeitsentschädigung beträgt somit 60 EUR (60% Ihres Brutto-Tageslohns).

Ihre ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung beträgt 15,63 EUR (10% von 100 EUR = 10 EUR + 5,63 EUR).

Sie erhalten also insgesamt 75,63 EUR (60 EUR + 15,63 EUR).

Beispiel 2:

Ihr Brutto-Tageslohn beträgt 120 EUR.

Ihre primäre Unfähigkeitsentschädigung beträgt somit 72 EUR (60% Ihres Brutto-Tageslohns).

Ihre ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung beträgt 17,63 EUR (10% von 120 EUR = 12 EUR + 5,63 EUR). Diese wird aber begrenzt auf 7,80 EUR (79,80 EUR - 72 EUR) um den Höchstbetrag nicht zu überschreiten. 

Sie erhalten also insgesamt 79,80 EUR (72 EUR + 7,80 EUR).

Beispiel 3:

Ihr Brutto-Tageslohn beträgt 75 EUR.

Ihre primäre Unfähigkeitsentschädigung beträgt somit 45 EUR (60% Ihres Brutto-Tageslohns).

Ihre ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung beträgt normalerweise 13,13 EUR (10% von 75 EUR = 7,5 EUR + 5,63 EUR). Diese wird aber erhöht auf 16,22 EUR (61,22 EUR - 45 EUR) um nicht weniger als den garantierten Mindestbetrag von 61,22 EUR zu betragen.

Sie erhalten also insgesamt 61,22 EUR (45 EUR + 16,22 EUR).

Achtung: Berufssteuervorabzug! 

Ihre Regionaldienst wird noch einen Vorabzug (in Prinzip 11,11%) auf den Tagesbetrag Ihrer ergänzenden primären Unfähigkeitsentschädigung einbehalten.

Wann gilt die ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung ?

Sie haben Anrecht auf die ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung für den Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Wann erhalten Sie die ergänzende primäre Unfähigkeitsentschädigung?

Ihre Regionaldienst wird die ergänzende Entschädigung spätestens am 1. November 2020 auszahlen für den Zeitraum der primären Unfähigkeit der das Zahlungsdatum vorangeht.

Danach wird Ihre Krankenkasse die ergänzende Entschädigung mit ihren primären Unfähigkeitsentschädigungen für November und Dezember auszahlen.

 

(Referenz: LIKIV)