Berufssteuervorabzug von den Invaliditätsentschädigungen

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Ab dem 1. Januar 2025 wird ein Berufssteuervorabzug von den Invaliditätsentschädigungen einbehalten, um zu vermeiden, dass bei der jährlichen Steuerberechnung ein weiterer hoher Betrag gezahlt werden muss. Konkret handelt es sich um Personen, die seit mehr als einem Jahr als arbeitsunfähig anerkannt sind. Dieser Vorabzug darf die Invaliditätsentschädigung jedoch nicht auf einen bestimmten Mindestbetrag reduzieren, der von der familiären Situation der invaliden Person abhängt. 

Ab dem 1. Januar 2025, wird von den Entschädigungen bei Invalidität einen Berufssteuervorabzug in Höhe von 11,11 % einbehalten. Dies geschieht durch die Krankenkasse des als arbeitsunfähig anerkannten Arbeitnehmers oder Selbstständigen. Heute gibt es nur einen (möglichen) Berufssteuervorabzug von den Entschädigungen, die während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit (primäre Arbeitsunfähigkeit) gezahlt werden. 

Der Berufssteuervorabzug stellt eine Vorauszahlung von Steuern dar. Mit dieser neuen steuerlichen Maßnahme soll vermieden werden, dass versicherte Invaliden nach der Jahressteuererklärung noch einen hohen Betrag zahlen müssen, weil die Krankenkasse bisher keinen Berufssteuervorabzug einbehalten musste. 

An die individuelle Situation angepasster Vorabzug

Um zu verhindern, dass den Versicherten zu wenig Entschädigung verbleibt, sollte dieser Vorabzug die Invaliditätsentschädigung nicht auf einen Betrag unterhalb einer bestimmten täglichen Mindestschwelle reduzieren. Dieser Mindestbetrag ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob eine Person Familienlast hat oder nicht (konkret 66,97 Euro für eine Person mit Familienlast und 49,56 Euro für eine Person ohne Familienlast - die Beträge gelten vorbehaltlich einer künftigen Indexierung). Diese Einschränkung gilt nicht immer, z. B. wenn der Arbeitnehmer mit Genehmigung des Vertrauensarztes einer bezahlten Tätigkeit nachgeht.

Von der jährlichen Aufgleichsprämie, die zusammen mit den Invaliditätsenschädigungen von Mai unter bestimmten Bedingungen gezahlt wird, wird unabhängig von der genauen Höhe dieser Prämie immer einen Berufssteuervorabzug von 11,11 % einbehalten.