Wann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit melden?
Wenn Sie für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen arbeitsunfähig sind, können Sie Entschädigungen frühestens ab dem Datum erhalten, an dem Ihr Arzt Ihre Bescheinigung ausgefüllt hat.
Es ist demzufolge wichtig, dass Sie schnell zu Ihrem Arzt gehen, wenn es wahrscheinlich ist, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen anhalten wird.
Der Vertrauensarzt der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV) kann somit Ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem auf der Bescheinigung angegebenen Datum anerkennen.
Ihre Entschädigung kann anschließend berechnet, und, insofern die Voraussetzungen erfüllt sind, durch die Abteilung Entschädigungen Ihres HKIV-Büros ausgezahlt werden.
Sie sind am 1. September erkrankt und Ihr Arzt hat am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt > der Vertrauensarzt kann Ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September anerkennen
Sie sind seit dem 1. September krank, aber Ihr Arzt hat Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 4. September ausgefüllt > der Vertrauensarzt kann Ihre Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 4. September anerkennen
IHRE ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG MUSS SPÄTESTENS AM 7. TAG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT ABGESENDET WERDEN
Im Fall einer stationären Behandlung müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit INNERHALB VON 48 STUNDEN NACH Ihrer Entlassung melden. Ist der letzte Tag, an welchem Sie Ihre Meldung vornehmen können, ein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag, so haben Sie bis zum darauffolgenden Werktag Zeit.
Warum ist eine schnelle Meldung wichtig?
Sie vermeiden ein Bussgeld wegen verspäteter Meldung.
Die Erstellung Ihrer Akte nimmt einige Zeit in Anspruch.
Übermitteln Sie schnell Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und beantworten Sie Rückfragen, so dass eine schnelle Zahlung erfolgen kann.
Wie müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit melden?
Wenn Sie arbeitsunfähig sind, müssen Sie dies mit der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ nachweisen. (Auch bekannt als „vertrauliches“ Dokument)
Diese Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrem Regionaldienst oder können sie auf dieser Internetseite herunterladen.
Sie selbst müssen den ersten Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausfüllen. Der zweite Teil ist von Ihrem Arzt auszufüllen. Er gibt ein Datum für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Ihrer Bescheinigung an. Vergessen Sie nicht eine orange Vignette oben auf Ihrer Bescheinigung aufzubringen!
Senden Sie die ausgefüllte Bescheinigung per Post an Ihren Regionaldienst, und zwar INNERHALB EINER FRIST VON MAXIMAL 7 WERKTAGEN, WELCHE AB DEM DATUM DES BEGINNS DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT ZU LAUFEN BEGINNT
Werfen Sie sie nicht persönlich in den Briefkasten Ihrem Regionaldienst, da der Poststempel ausschlaggebend ist.
Sie können die Bescheinigung ebenfalls gegen Empfangsbestätigung in Ihrem Regionaldienst abgeben.
Was müssen Sie nach Ihrer Meldung tun?
Nachdem Sie Ihre „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ bei Ihrem Regionaldienst eingereicht haben, übermittelt Ihnen diese das „Auskunftsblatt für Entschädigungen“.
Wenn das Auskunftsblatt vollständig ausgefüllt ist, senden Sie es an Ihren Regionaldienst. Teilen Sie dem Regionaldienst jegliche Änderungen dieser Daten unverzüglich mit.
Um Ihre Ansprüche auf Entschädigungen nicht zu verlieren, müssen Sie des Weiteren jeglicher Aufforderung zu einer Kontrolluntersuchung durch den Vertrauensarzt Ihrem Regionaldienst, den Inspektionsarzt oder den medizinischen Berater für Invalidität des INAMI (Nationalinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung) Folge leisten.
Senden Sie 2 Tage nach Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit die „Bescheinigung über Wiederaufnahme der Arbeit oder Arbeitslosigkeit“ (auch als gelbe Karte bekannt) an Ihren Regionaldienst.
Im Fall einer Verlängerung ODER BEI EINEM RÜCKFALL muss Ihr Arzt eine neue Bescheinigung (vertrauliches Dokument) mit einem neuen Datum für das Ende der Arbeitsunfähigkeit ausfüllen. Sie müssen dieses neue Dokument innerhalb von 48 Stunden an unseren Vertrauensarzt übermitteln.
Berechnung Ihrer Entschädigungen
- Berechnung Ihrer Entschädigung für das 1. Jahr der Arbeitsunfähigkeit (primäre Arbeitsunfähigkeit):
Während des ersten Jahres erhalten Sie eine pauschale Entschädigung, die auf der Grundlage Ihrer familiären Situation berechnet wird.
- Berechnung Ihrer Entschädigung nach dem 1. Jahr der Arbeitsunfähigkeit (Invalidität):
Nach dem 1. Jahr erhalten Sie weiterhin einen pauschalen Betrag, der von Ihrer familiären Situation abhängig ist, sowie von der Tatsache, OB SIE NOCH BEI IHREM UNTERNEHMEN ANGESTELLT SIND ODER NICHT.