Reisen ins Ausland

Reise in einen EWR-Staat oder in die Schweiz

Wenn Sie eine Reise in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in die Schweiz planen, gewährleistet Ihnen die Europäische Gesetzgebung die Kostenübernahme Ihrer Gesundheitspflege. Insofern Sie Ihre Beitragspflicht bei der Belgischen Krankenversicherung erfüllt haben, haben Sie das Recht, sich unmittelbar an jeden durch den Aufenthaltsstaat anerkannten Versicherungsträger zu wenden und die Rückerstattung Ihrer Gesundheitspflege zu beziehen.

Um in den Vorteil dieses Europäischen Vorteils zu gelangen, müssen Sie, bevor Sie ins Ausland reisen, sich bei Ihrem Regionaldienst eine Europäische Versicherungskarte besorgen. Dank der Karte werden Sie behandelt als seien Sie im Aufenthaltsstaat versichert.

Reisen außerhalb des EWR

Die Rückerstattung der Pflege, die während einer Reise außerhalb des EWR geleistet wurde, muss im Einzelfall je nach dem besuchten Land und der Art der Pflege geprüft werden.

Mit Belgien im Rahmen eines Abkommens verbundene Staaten

Im Bereich der Gesundheitspflege hat Belgien zwischenstaatliche Abkommen mit folgenden Ländern geschlossen:

  • Marokko
  • Algerien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Serbien
  • Bosnien-Herzegowina

In der Regel sehen die Abkommen Dokumente vor, dank deren die Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates Ihnen helfen kann. Auf Antrag wird Ihr Regionaldienst Ihnen das Formular ausstellen.

Da diese Abkommen inhaltlich unterschiedlich sind, nehmen Sie am besten Kontakt zu Ihrem Regionaldienst auf, um zu erfahren, welches Dokument und welche Art Leistungen Sie beanspruchen können.

 

Achtung: Für alle Selbständigen, die in diese Ländern reisen, lohnt es sich, eine Reiseversicherung abzuschließen.

Nicht mit Belgien im Rahmen eines Abkommens verbundene Staaten

Die Belgische Gesetzgebung ist sehr einschränkend im Bereich der Pflege außerhalb des EWR und der Länder, mit denen ein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen ist. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, können einige Arten von Pflege durch die HKIV mittels Vorlage der Quittungen übergenommen werden.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich am besten an Ihren Regionaldienst, der Ihnen je nach Ihrer Lage, dem Aufenthaltsstaat oder der Art der geleisteten Pflege genaue Informationen erteilen wird. In allen Fällen zögern Sie nicht, Ihre Quittungen unaufgedordert vorzulegen. Die HKIV wird prüfen, ob Ihre Pflege rückerstattet werden kann.

Für die Länder ohne Abkommen schließen Sie am besten eine private Versicherung (Reiseversicherung) ab, damit die Übernahme der geleisteten Pflege gesichert ist.