Sie verbringen Ihren Urlaub in einem europäischen Land und haben vor Ihrer Abreise eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) beantragt...
Das ist zwar ein guter Anfang, ist jedoch nicht ausreichend, um die Erstattung von Gesundheitsleistungen zu erhalten, die Sie während Ihres Aufenthalts benötigen.
Wenn Sie Gesundheitsleistungen in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Anspruch nehmen, können Sie die Kosten erstattet bekommen:
- entweder nach der Rückkehr nach Belgien über die HKIV;
- oder vor Ort über eine lokale Einrichtung.
Nach der Rückkehr nach Belgien
Das ist die Lösung für viele von Ihnen: Schicken Sie die Rechnungen und Zahlungsnachweise zusammen mit dem Formular „Rückerstattungsantrag für im Ausland erhaltene Leistungen“ an das HKIV-Büro zurück.
Dies ist einfacher: keine Sprachprobleme und keine Verwaltung während des Urlaubs.
Jedoch erfolgt die Erstattung von Gesundheitsleistungen auf der Grundlage der Vorschriften des Landes, in dem sie erbracht wurden.
Infolgedessen muss die HKIV in dem Land, in dem Sie sich aufhalten, nachfragen, um den Betrag in Erfahrung zu bringen, der Ihnen erstattet wird... und wir sind von der Antwortzeit des Landes abhängig.
Zur Vermeidung dieses letzten Schrittes können Sie, wenn Ihre Kosten weniger als 200 Euro betragen, einen Pauschalbetrag geltend machen.
Vor Ort
Um eine Erstattung von Gesundheitsleistungen vor Ort zu erhalten, müssen Sie sich bei einer örtlichen Sozialversicherungskasse anmelden und dort Ihre Behandlungsbescheinigungen und Belege für die getätigten Ausgaben einreichen.
Gut zu wissen
- Sollten Sie sich häufig am selben Ort aufhalten, können Sie sich auch ohne Behandlung vorab registrieren lassen.
- In einigen Krankenhäusern werden Sie während eines Krankenhausaufenthalts registriert, aber das gehört nicht zu deren Pflichten.
- Die EKVK ist kein Ersatz für eine Reiseversicherung. Weder private Gesundheitsversorgung noch Kosten wie Rückführung werden von der EKVK abgedeckt.
- Die EKVK deckt die aufgrund der Art der Behandlung und der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts als medizinisch notwendig erachtete Gesundheitsversorgung (die nicht bis zu Ihrer Rückkehr warten kann).
- Die EKVK ist im Europäischen Wirtschaftsraum und auch in der Schweiz gültig.