Seit dem 1. Juli müssen alle Unternehmen mindestens ein elektronisches Zahlungssystem anbieten. Dies ist eine gesetzliche Pflicht.
Sogar beim Arzt!
Diese Pflicht gilt für alle Gesundheitsdienstleister! Beim Arzt, beim Physiotherapeuten oder im Krankenhaus... Es muss stets möglich sein, die erbrachten Leistungen elektronisch zu bezahlen,
- gleichgültig, ob die Leistungen von der HKIV erstattet werden oder nicht;
- gleichgültig, ob die Leistungen in der Praxis oder bei einem Hausbesuch erbracht werden.
Für die Verwendung eines elektronischen Zahlungsmittels dürfen keine Mehrkosten anfallen.
Welches elektronische System?
Der Gesundheitsdienstleister kann das System selbstständig nach seinen Möglichkeiten auswählen:
- Zahlungsterminal mit EC-Karte;
- kontaktlose Zahlung über eine Bezahl-App;
- Banküberweisung;
- ...
Das gewählte System mag Ihnen zwar nicht gefallen, Sie können aber nicht verlangen, dass ein anderes verwendet wird.
Es besteht jedoch nach wie vor die Möglichkeit, in bar zu bezahlen, wenn Sie dies wünschen... Eine Barzahlung darf übrigens niemals verweigert werden. Bezahlen Sie in bar? Dann gelten die entsprechenden Rundungsregeln.
Bescheinigungen über die geleistete Hilfe
Bezahlen Sie elektronisch? Der Zahlungsnachweis (Quittung, Empfangsbestätigung usw.) hat nicht dieselbe Aussagekraft wie eine offizielle Bescheinigung über die geleistete Hilfe, Sie müssen ihn also nicht bei Ihrer HKIV-Geschäftsstelle abgeben.
Wann erhalten Sie keine echte Bescheinigung von Ihrem Gesundheitsdienstleister?
- Er stellt der HKIV die Bescheinigung selbst auf elektronischem Wege (eAttest) zur Verfügung und Sie brauchen selbst nichts weiter zu tun, um eine Erstattung zu erhalten;
- Die erbrachten Leistungen sind nicht erstattungsfähig.
Besprechen Sie dies bei der Zahlung mit Ihrem Gesundheitsdienstleister.