Wenn Sie Medikamente mit einem Rezept in der Apotheke besorgen, verläuft dies immer nach dem gleichen Ritual: Entweder geben Sie dem Apotheker oder der Apothekerin das Rezept in Papierform oder Sie teilen ihm oder ihr mit, dass ein elektronisches Rezept verfügbar ist.
Legen Sie bei Bedarf zur Identifizierung auch Ihren elektronischen Personalausweis vor. So kann der Apotheker oder die Apothekerin das elektronische Rezept einsehen und die Kostenbeteiligung der Pflichtversicherung sofort den Diensten der HKIV in Rechnung stellen.
Sie bezahlen den nicht von der Pflichtversicherung gedeckten Anteil und erhalten die Medikamente und die nötigen Informationen zu deren Anwendung.
Wenn der Apotheker oder die Apothekerin Ihre Mitgliedschaft in der HKIV aus irgendeinem Grund nicht überprüfen konnte, werden Sie möglicherweise gebeten, den vollen Preis zu zahlen. Bitten Sie in diesem Fall das Apothekenpersonal, Ihnen ein Dokument „Anlage 30“ auszustellen, damit Sie die Kostenbeteiligung bei der HKIV beantragen können (lassen Sie Ihrem HKIV-Büro die Anlage 30 mit einer Vignette zukommen).
Bitte beachten Sie, dass ein Kassenbon in diesem Fall nicht ausreicht.